Liebl Bavarian Dry Gin - Ein Gin vom Obstbrenner
Dieser bayerische Gin wird in der Spezialitäten Brennerei Liebl nach einem alten Familienrezept aus ausgewählten Botanicals destilliert. Frische Wacholderbeeren und vollreife Zitrusfrüchte sowie das weiche Quellwasser des Bayerischen Waldes, verleihen diesem Gin neben weiteren handverlesenen Zutaten wie Angelicawurzel, Hopfenblüten, Koriander, Ingwer und Lavendel ein angenehm würzig-frisches Bukett und seine Komplexität.
Sensorik des Liebl Bavarian Dry Gin
Nase: Wacholder ist stark präsent begleitet von Hopfen. Macht einen eher floralen Eindruck
Geschmack: Intensiv und wuchtig. Sehr kräftiger Geschmack von Wacholder und Hopfen. Frische Zitrusnoten fügen sich harmonisch ins Gesamtbild. Ganz leicht macht sich eine feine Süße bemerkbar. Insgesamt sehr geschmeidig und ausgewogen. Der hohe Alkoholanteil von 46 Vol.-% macht sich kaum bemerkbar.
Abgang: Der Wacholder bleibt stark und klingt lange nach, in Begleitung von Zitrus und Gewürz.
Servierempfehlung für den Liebl Bavarian Dry Gin
Dieser Gin ist von einer solchen Güte, dass man ihn angenehm pur trinken kann und sogar sollte. So erlebt man, was ein Spitzengin geschmacklich zu bieten hat: Perfekte Balance zwischen den Botanicals und ungeheuer kraftvoll im Geschmack.
Selbstverständlich funktioniert der Liebl Bavarian Dry Gin auch als altbewährter Gin & Tonic. Die Wahl des Tonics ist dabei weniger entscheiden, dieser Gin nimmt sich von Hause aus den Raum, den er braucht. Wir empfehlen ein klassisches Indian Tonic.
Botanicals:
Wacholder, Hopfen, Angelicawurzel, Koriander, Zimt, Ingwer, Beifuß, Lavendel, Zitrone, Bitterorange, Blutorange, Schlehe, Preiselbeere.
Lebensmittelunternehmer:
Spezialitäten-Brennerei &
Whisky-Destillerie Liebl GmbH
Jahnstraße 11-15
93444 Bad Kötzting
Deutschland
*Definition nach:
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89.